Cum-Ex und Cum-Cum: Wie die Dividendengeschäfte funktionierten und was heute gilt
Cum-Ex und Cum-Cum heißen Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, bei denen es nicht um die Aktie ging, sondern um die Kapitalertragsteuer. Bei Cum-Ex ließen sich Beteiligte eine nur einmal gezahlte Steuer mehrfach bescheinigen und erstatten. Der Bundesgerichtshof hat das 2021 als strafbare Steuerhinterziehung bestätigt. Cum-Cum-Geschäfte verschoben Aktien ausländischer Eigentümer über den Stichtag zu Inländern, die die Steuer anrechnen konnten; seit 2016 begrenzt § 36a EStG das. Hier erfährst du die Mechanik an vereinfachten Rechenbeispielen, die Gesetzesänderungen und die Rechtsprechung. Das ist keine Anleitung und keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Grundlagen: Dividende, Stichtag, Kapitalertragsteuer
Beschließt die Hauptversammlung eine Dividende, wird die Aktie ab dem Ex-Tag ohne Anspruch auf diese Dividende gehandelt; der Kurs fällt dann ungefähr um die Dividende. „Cum“ heißt mit, „ex“ ohne Dividende. Auf deutsche Dividenden behält die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag ein, zusammen 26,375 %. Wer Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung hat, braucht dafür eine Steuerbescheinigung. Das gilt etwa für eine Bank, die die Steuer mit ihrer eigenen Steuer verrechnet, oder einen ausländischen Anleger, dem ein Doppelbesteuerungsabkommen einen Teil erstattet.
Für Privatanleger in Deutschland ist die Steuer mit dem Abzug in der Regel abgegolten (siehe Abgeltungsteuer und Teilfreistellung). Die Geschäfte unten liefen deshalb über Banken, Fonds und andere Anleger mit Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch.
Cum-Ex: eine Steuer, zwei Bescheinigungen
Bei Cum-Ex verkaufte jemand kurz vor dem Dividendenstichtag Aktien mit Dividende, die er noch nicht besaß. Das war ein Leerverkauf. Geliefert wurde erst nach dem Stichtag, also eine Aktie ohne Dividende. Für die fehlende Dividende zahlte der Verkäufer dem Käufer eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende. Die Steuer hatte die Bank des wirklichen Aktionärs einmal einbehalten, auf die Kompensationszahlung wurde keine einbehalten. Trotzdem gab es für dieselbe Steuer zwei Bescheinigungen, eine für den Aktionär und eine für den Käufer (Spengel 2020). Die Beteiligten rechneten die Steuer so mindestens zweimal an oder ließen sie sich mehrfach erstatten (Deutscher Bundestag 2017).
Einen wirtschaftlichen Kern außer der Erstattung hatten die Geschäfte nicht. Die Beteiligten wirkten nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs bewusst arbeitsteilig darauf hin, dass nicht abgeführte Steuer ausgezahlt wurde (BGH 2021).
Gesetzesänderungen 2007, 2012 und 2016
- Jahressteuergesetz 2007: Für inländische Leerverkäufe schuf der Gesetzgeber einen Steuerabzug auf die Kompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG mit Folgeänderungen in §§ 43, 44 und 45a EStG). Ausländische Banken lassen sich aber nicht zum Einbehalt deutscher Kapitalertragsteuer verpflichten; Leerverkäufe über sie erfasste die Regel nicht (Bundesregierung 2014).
- OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2011, wirksam ab 2012: Bei girosammelverwahrten Aktien geht die Dividende brutto an die Wertpapiersammelbank, Kapitalertragsteuer behält erst die auszahlende Stelle ein, die Depotbank des Aktionärs. Damit verloren die Gestaltungen ihre abwicklungstechnische Grundlage (Bundesregierung 2014). Laut Spengel (2020) blieben abgewandelte Formen auch danach möglich.
- § 36a EStG gegen Cum-Cum: eingeführt mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016, anzuwenden auf Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2016, später geändert. Die volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden setzt seitdem voraus: wirtschaftliches Eigentum an mindestens 45 Tagen innerhalb von 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit, in dieser Zeit mindestens 70 % des Kursrisikos und keine Pflicht, die Dividende ganz oder überwiegend weiterzuleiten. Sonst sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anrechenbar. Ausgenommen sind Kapitalerträge bis 20.000 € im Jahr und Aktien, die seit mindestens einem Jahr ununterbrochen gehalten werden (§ 36a EStG 2016).
Der Untersuchungsausschuss des Bundestags kam 2017 zu dem Schluss, dass Cum-Ex-Geschäfte schon immer rechtswidrig waren: Marktakteure hätten die Gesetze gegen ihren Sinn ausgelegt (Deutscher Bundestag 2017). Eine Gesetzeslücke, die das erlaubt hätte, gab es nach dem Bundesgerichtshof nicht.
Cum-Cum: Dividenden über die Grenze verschieben
Bei Cum-Cum wechselt die Aktie zweimal mit Dividende den Besitzer: Ein ausländischer Eigentümer überträgt sie kurz vor dem Stichtag an eine inländische Bank, durch Verkauf oder Wertpapierleihe, und bekommt sie danach zurück. Der Grund: Ein ausländischer Anleger bekommt die Kapitalertragsteuer höchstens bis auf den Satz seines Doppelbesteuerungsabkommens zurück, meist 15 %; der Rest bleibt endgültig (siehe Quellensteuer). Eine inländische Bank kann die Steuer dagegen voll anrechnen. Spengel (2020) beschreibt das als Steuerarbitrage zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen: Die Dividende fließt dem Ausländer über Kaufpreis oder Leihgebühr zu, die Bank bekommt die Steuer erstattet.
Behielte der Eigentümer die Aktie, bliebe nach der Erstattung meist eine Steuer von 15 % der Dividende endgültig bei ihm. Seit 2016 begrenzt § 36a EStG die Anrechnung bei kurzem Halten ohne eigenes Kursrisiko (§ 36a EStG 2016).
Rechtsprechung und Aufarbeitung
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2021, Az. 1 StR 519/20: Wer Kapitalertragsteuer geltend macht, die nicht einbehalten wurde, begeht Steuerhinterziehung. Die Rechtslage sei zur Tatzeit klar gewesen: Anrechnen und auszahlen lassen darf man nur tatsächlich einbehaltene Steuer; bloße Leerverkaufsabreden begründen kein wirtschaftliches Eigentum. Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 einschließlich der Einziehung von Taterträgen, bei einer beteiligten Bank rund 176 Mio. € (BGH 2021).
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Februar 2022, Az. I R 22/20: Wer Aktien im Rahmen eines modellhaften Gesamtkonzepts nur als „Transaktionsvehikel“ erwirbt, wird nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Eine Erstattung setzt voraus, dass die Steuer tatsächlich einbehalten und abgeführt wurde; eine mehrfache Anrechnung derselben Steuer ist ausgeschlossen (BFH 2022).
- Untersuchungsausschuss: Der Bundestag setzte im Februar 2016 einen Untersuchungsausschuss ein; sein Bericht, Drucksache 18/12700, wurde am 20. Juni 2017 übergeben (Deutscher Bundestag 2017).
- Finanzverwaltung zu Cum-Cum: Das BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 regelt die steuerliche Behandlung von Cum-Cum-Transaktionen in allen noch offenen Fällen und ersetzt das Schreiben vom 17. Juli 2017 (BMF 2021).
- Verjährung: Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung beträgt die Verfolgungsverjährung 15 Jahre (§ 376 AO 1976). Taterträge können nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 auch nach der Verjährung eingezogen werden (BGH 2021).
Wie groß war der Schaden? Belastbare Zahlen gibt es nicht, nur Schätzungen, die weit auseinanderliegen. Der Untersuchungsausschuss ging 2017 von rund einer Milliarde Euro aus, hielt die Größenordnung aber für nicht seriös abschätzbar (Deutscher Bundestag 2017); die oft genannten 12 Mrd. € ließen sich nach der Beweisaufnahme weder bestätigen noch widerlegen (Wissenschaftliche Dienste 2019). Der Steuerwissenschaftler Christoph Spengel schätzte den Cum-Ex-Schaden der Jahre 2005 bis 2011 auf mindestens 7,2 Mrd. € (Wissenschaftliche Dienste 2019) und den Cum-Cum-Schaden 2001 bis 2016 je nach Steuersatz auf 49,2 bis rund 82 Mrd. €, und zwar unter der Annahme, dass alle ausländischen Eigentümer solche Geschäfte nutzten (Spengel 2020). Die Bundesregierung hatte nach eigener Auskunft keine Erkenntnisse, mit denen sich der Cum-Cum-Umfang schätzen ließe (Wissenschaftliche Dienste 2019).
Was die Forschung zeigt
Der Ex-Tag verrät Steuersätze. Elton und Gruber (1970) schlossen aus dem Kursabschlag am Ex-Tag auf die Grenzsteuersätze der Aktionäre; Unterschiede zwischen Anlegergruppen bilden Steuerklientele. Kalay (1982) zeigte, dass sich ohne zusätzliche Informationen daraus keine Grenzsteuersätze ableiten lassen; der positive Zusammenhang zwischen Abschlag und Dividendenrendite blieb aber mit einem Steuereffekt vereinbar.
Cum-Cum ist alt. McDonald (2001) untersuchte das frühere deutsche Anrechnungsverfahren, in dem eine Steuergutschrift deutsche Dividenden für steuerpflichtige Inländer 42,86 % mehr wert machte als für steuerbefreite oder ausländische Anleger. Der Kurs fiel am Ex-Tag um mehr als die Dividende plus die Hälfte der Gutschrift, und Futures und Optionen preisten mehr als die Hälfte ein. Das passt zu kostspieliger grenzüberschreitender Steuerarbitrage, bei der Ausländer die Dividende an deutsche Aktionäre weiterreichten.
Cum-Ex braucht Absprachen. Buettner u. a. (2020) zeigen in einem Modell des Aktienmarkts, dass Cum-Ex-Geschäfte für Käufer und Verkäufer zugleich nur mit kollusivem Steuerbetrug lohnend sind. In Marktdaten deutscher Aktien von 2009 bis 2015 stieg die Zahl der Transaktionen in dafür geeigneten Aktien kurz vor den Ex-Tagen, solange das Erstattungsverfahren nicht reformiert war; Effekte auf die Kurse fanden sie nicht.
Für Fortgeschrittene: Ex-Tag-Abschlag und wirtschaftliches Eigentum
Kursabschlag: Ist t_d der Steuersatz des Grenzanlegers auf Dividenden und t_g der auf Kursgewinne, ist er zwischen Verkauf vor und nach dem Ex-Tag gleichgültig, wenn gilt (Elton und Gruber 1970):
(P_cum − P_ex) / D = (1 − t_d) / (1 − t_g)- P_cum, P_ex
- Kurs zuletzt mit und erstmals ohne Dividende
- D
- Dividende je Aktie
- t_d, t_g
- Steuersatz auf Dividenden und auf Kursgewinne des Grenzanlegers
Zahlen alle denselben Satz auf Dividenden und Kursgewinne, fällt der Kurs genau um die Dividende. Kann eine Gruppe die Dividendensteuer anrechnen und eine andere nicht, ist dieselbe Dividende für beide unterschiedlich viel wert. Das ist der Stoff, aus dem Cum-Cum gemacht ist.
Wirtschaftliches Eigentum: Steuerlich zählt, wer die Aktie wirtschaftlich besitzt (§ 39 AO), nicht nur, wer formal Eigentümer ist. Darum drehen sich beide Fälle: Bei Cum-Ex verneinen BGH und BFH es für Leerverkaufsabreden und modellhafte Gesamtkonzepte. Bei Cum-Cum fragt § 36a mit Haltedauer, Kursrisiko und Weiterleitungspflicht genau danach, ob der Inländer die Aktie wirklich wirtschaftlich hält.
Für Privatanleger: Wer kurz vor dem Ex-Tag kauft und danach verkauft, gewinnt steuerlich nichts. Die Dividende wird versteuert, der Kursabschlag ist ein Verlust, der nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden kann (Aktienverlusttopf).
Grenzen, Missverständnisse und typische Fehler
- „Es war eine Gesetzeslücke“: Der BGH hat das verworfen. Anrechnen durfte man immer nur tatsächlich einbehaltene Steuer.
- Cum-Ex und Cum-Cum verwechselt: Cum-Ex erzeugt eine Erstattung ohne Steuerzahlung. Cum-Cum nutzt unterschiedliche Anrechnungsrechte für eine tatsächlich gezahlte Steuer; für Fälle vor 2016 gilt das BMF-Schreiben, § 36a erst ab 2016.
- Schätzungen als Fakten: Schadenssummen beruhen auf sehr unterschiedlichen Annahmen und sind keine exakten Zahlen.
- Keine Anleitung, keine Beratung: Die Beispiele vereinfachen stark und beschreiben abgeschlossene Vorgänge. Im Einzelfall gelten Gesetz, Rechtsprechung und Finanzverwaltung.
So rechnet Portfolio Lab
Cum-Ex- oder Cum-Cum-Geschäfte bildet Portfolio Lab nicht ab. Das Steuermodul im Backtest rechnet für Privatanleger mit Depot in Deutschland: Abgeltungsteuer 25 % plus Solidaritätszuschlag, auf Wunsch Kirchensteuer, dazu Sparer-Pauschbetrag, Teilfreistellung und Vorabpauschale. Auf Wunsch versteuert es auch die Dividenden von Einzelaktien: Die Bruttodividende zählt am Ex-Tag zum allgemeinen Verlusttopf, ausländische Quellensteuer wird nach dem Sitzland abgezogen und höchstens bis zum anrechenbaren Satz und 25 % je Ertrag angerechnet. Deutsche Dividenden tragen keine Quellensteuer, nur die Abgeltungsteuer. Fonds rechnet die App wie thesaurierende Fonds (siehe thesaurierend oder ausschüttend). Mehr in der Methodik Steuern.
Häufige Fragen
Was ist Cum-Ex einfach erklärt?
Aktien wurden kurz vor dem Dividendenstichtag leer verkauft und erst danach geliefert. So entstanden für eine nur einmal gezahlte Kapitalertragsteuer zwei Bescheinigungen, und die Steuer wurde doppelt angerechnet oder erstattet.
Was ist der Unterschied zwischen Cum-Ex und Cum-Cum?
Bei Cum-Ex wurde Steuer erstattet, die nie gezahlt wurde. Bei Cum-Cum wurde die Steuer gezahlt, aber Aktien ausländischer Eigentümer lagen am Stichtag bei Inländern, die sie anrechnen konnten. So entfiel die sonst endgültige Steuer des Ausländers.
Ist Cum-Ex strafbar?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat am 28. Juli 2021 (Az. 1 StR 519/20) entschieden, dass das Geltendmachen nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer aus Cum-Ex-Geschäften Steuerhinterziehung ist. Taterträge können auch nach Verjährung eingezogen werden.
Was regelt § 36a EStG?
Seit 2016 gibt es die volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden nur bei mindestens 45 Tagen wirtschaftlichem Eigentum rund um die Fälligkeit, mindestens 70 % eigenem Kursrisiko und ohne Pflicht zur Weiterleitung. Sonst sind drei Fünftel nicht anrechenbar; ausgenommen sind Erträge bis 20.000 € im Jahr und Aktien, die seit einem Jahr gehalten werden.
Wie hoch ist der Schaden durch Cum-Ex?
Das weiß niemand genau. Der Untersuchungsausschuss nannte 2017 rund eine Milliarde Euro und hielt eine seriöse Schätzung für unmöglich. Wissenschaftliche Schätzungen liegen bei mindestens 7,2 Mrd. € für Cum-Ex 2005 bis 2011; für Cum-Cum reichen sie bis in den hohen zweistelligen Milliardenbereich.
Literatur
- Buettner, Thiess; Holzmann, Carolin; Kreidl, Felix; Scholz, Hendrik (2020): Withholding-tax non-compliance: the case of cum-ex stock-market transactions. International Tax and Public Finance 27 (6), S. 1425–1452. doi:10.1007/s10797-020-09602-9
- Bundesfinanzhof (2022): Sog. Cum-Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien (Pressemitteilung Nr. 009/22 vom 15. März 2022 zum Urteil vom 2. Februar 2022, Az. I R 22/20). Bundesfinanzhof, Pressestelle; abgerufen am 25.10.2026. Quelle
- Bundesgerichtshof (2021): Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren (Pressemitteilung Nr. 146/2021 zum Urteil vom 28. Juli 2021, Az. 1 StR 519/20). Bundesgerichtshof, Pressestelle; abgerufen am 25.10.2026. Quelle
- Bundesministerium der Finanzen (2021): Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“ (Schreiben vom 9. Juli 2021, IV C 1 - S 2252/19/10035 :014). Bundesministerium der Finanzen; Angaben geprüft über die Meldung des Verlags Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2021, abgerufen am 25.10.2026. Quelle
- Bundesregierung (2014): Reaktion des Bundesministeriums der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Schließung der Gesetzeslücken bei Cum-Ex-Geschäften (Antwort auf eine Kleine Anfrage, Drucksache 18/1603 vom 2. Juni 2014). Deutscher Bundestag; abgerufen am 25.10.2026. Quelle
- Deutscher Bundestag (1976): Abgabenordnung (AO), § 376 Verfolgungsverjährung (geltende Fassung). Bundesgesetzblatt; Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.10.2026. Quelle
- Deutscher Bundestag (2016): Einkommensteuergesetz (EStG), § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer (eingeführt durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016, BGBl. I S. 1730; Anwendung nach § 52 Abs. 35c EStG). Bundesgesetzblatt; Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 25.10.2026. Quelle
- Deutscher Bundestag (2017): Cum/Ex-Ausschuss übergibt Abschlussbericht an Norbert Lammert (Bericht des 4. Untersuchungsausschusses, Drucksache 18/12700). Deutscher Bundestag, Textarchiv vom 20.06.2017; abgerufen am 25.10.2026. Quelle
- Elton, Edwin J.; Gruber, Martin J. (1970): Marginal Stockholder Tax Rates and the Clientele Effect. The Review of Economics and Statistics 52 (1). doi:10.2307/1927599
- Kalay, Avner (1982): The Ex-Dividend Day Behavior of Stock Prices: A Re-Examination of the Clientele Effect. The Journal of Finance 37 (4), S. 1059–1070. doi:10.1111/j.1540-6261.1982.tb03598.x
- McDonald, Robert L. (2001): Cross-Border Investing with Tax Arbitrage: The Case of German Dividend Tax Credits. Review of Financial Studies 14 (3), S. 617–657. doi:10.1093/rfs/14.3.617
- Spengel, Christoph (2020): Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Thema „Cum/Ex“ (4. September 2020, Anhörung am 9. September 2020). Universität Mannheim; veröffentlicht vom Deutschen Bundestag, abgerufen am 25.10.2026. Quelle
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2019): Einzelfrage zu Steuerausfällen (Sachstand WD 4 - 3000 - 118/19, abgeschlossen am 16. September 2019). Deutscher Bundestag; abgerufen am 25.10.2026. Quelle
Dieser Artikel erklärt eine Methode; er ist keine Anlage- oder Steuerberatung. Zahlenbeispiele sind vereinfacht und gerundet. Alle Begriffe im Glossar.