Steuern sparen im Depot: Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag, Günstigerprüfung und Tax-Loss-Harvesting
Wer Steuern sparen im Depot will, kann die Abgeltungsteuer nicht abwählen, aber er kann sie oft verschieben, Verluste besser verrechnen und Freibeträge voll nutzen. Die wichtigsten Hebel sind die Verlusttöpfe, der richtig verteilte Freistellungsauftrag, die Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember, die Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen und der gezielte Verkauf mit Rückkauf. Hier stehen die Regeln mit Stand Oktober 2026 und Rechenbeispiele. Die Grundlagen zu Abgeltungsteuer und Teilfreistellung erklärt der Artikel Abgeltungsteuer und Teilfreistellung. Keine Steuerberatung.
Die Hebel im Überblick
| Hebel | Was er bringt | Regel, Frist |
|---|---|---|
| Verlusttöpfe kennen | Verluste dort realisieren, wo sie verrechnet werden | Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen |
| Freistellungsauftrag verteilen | kein Steuerabzug bis 1.000 € bzw. 2.000 € | jederzeit änderbar, sonst Anlage KAP |
| Verlustbescheinigung | Verluste bei Bank A gegen Gewinne bei Bank B | Antrag bis 15. Dezember |
| Günstigerprüfung | persönlicher Steuersatz statt 25 % | Steuererklärung, Anlage KAP |
| Tax-Loss-Harvesting | Steuer jetzt sparen, später zahlen | kein Gestaltungsmissbrauch laut BFH |
| Gewinne bis zum Pauschbetrag mitnehmen | höherer Einstandskurs, Steuer später geringer | Pauschbetrag verfällt am Jahresende |
| Depotübertrag sauber machen | Anschaffungsdaten und Verluste mitnehmen | gleicher Inhaber oder als unentgeltlich melden |
Verlustverrechnungstöpfe
Die Bank führt für dich zwei Töpfe. In den Aktienverlusttopf kommen nur Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien; sie dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (2009)). Alle anderen Verluste (aus Fonds und ETFs, Anleihen, Zertifikaten, Optionen) landen im allgemeinen Verlusttopf und mindern alle Kapitalerträge. Was am Jahresende übrig bleibt, trägt die Bank ins nächste Jahr vor.
Aktienverlusttopf und allgemeiner Verlusttopf nach § 20 Abs. 6 EStG (2009). Was am Jahresende übrig bleibt, trägt die Bank ins nächste Jahr vor.
- Termingeschäfte: Die frühere Grenze von 20.000 € im Jahr für Verluste aus Termingeschäften hat das Jahressteuergesetz 2024 für alle offenen Fälle gestrichen (CMS 2024); im geltenden § 20 Abs. 6 EStG steht sie nicht mehr.
- Aktienverluste vor Gericht: Der Bundesfinanzhof hält die Sonderregel für Aktienverluste für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH 2021). Eine Entscheidung lag bis Ende Oktober 2026 nach unserem Stand nicht vor.
- Verlustvortrag: Verluste verfallen nicht, sie wandern ins nächste Jahr. Sie lassen sich aber nicht mit Gehalt oder Mieteinnahmen verrechnen.
Freistellungsauftrag richtig verteilen
Bis 1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG (2009)). Damit die Bank keine Steuer abzieht, braucht sie einen Freistellungsauftrag mit deiner Steuer-Identifikationsnummer (EStG §§ 43, 43a, 44a (2009), § 44a). Du kannst den Betrag auf mehrere Banken verteilen und jederzeit ändern. Die Teilfreistellung zieht die Bank vorher ab: Für 1.000 € Freibetrag sind bei einem Aktien-ETF 1.428,57 € Ertrag nötig.
Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember
Jede Bank verrechnet nur ihre eigenen Töpfe. Hast du Verluste bei Bank A und Gewinne bei Bank B, beantragst du bei Bank A eine Verlustbescheinigung. Der Antrag ist unwiderruflich und muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eingehen (§ 43a Abs. 3 EStG §§ 43, 43a, 44a (2009)); kommt er später, kann die Bank keine Bescheinigung mehr ausstellen, und die Verluste lassen sich in der Steuererklärung dieses Jahres nicht berücksichtigen (BMF (2025), Rn. 234). Mit der Bescheinigung entfällt der Vortrag bei Bank A, die Verluste wirken stattdessen über die Anlage KAP.
Günstigerprüfung und Kirchensteuer
Auf Antrag rechnet das Finanzamt deine Kapitalerträge in den normalen Einkommensteuertarif ein, wenn das günstiger ist als 25 % Abgeltungsteuer (EStG (2009), § 32d Abs. 6). Der Antrag gilt für alle Kapitalerträge eines Jahres. Er lohnt sich bei niedrigem übrigem Einkommen, etwa im Ruhestand, in Elternzeit oder im Studium. Wichtig ist der Unterschied zum Grenzsteuersatz: Verglichen wird die zusätzliche Tarifsteuer auf die Kapitalerträge mit 25 % davon.
Mehrsteuer nach dem Tarif 2026, wenn 3.000 € Kapitalerträge (nach Pauschbetrag) zum übrigen Einkommen kommen, gegen 25 % Abgeltungsteuer; ohne Soli und Kirchensteuer. Links der Markierung lohnt die Günstigerprüfung.
Für 3.000 € Kapitalerträge lohnt die Günstigerprüfung nach dem Tarif 2026 (EStG § 32a 2009) bis zu einem übrigen zu versteuernden Einkommen von rund 19.300 €. Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 €, sind die Erträge bis zu dieser Grenze ganz steuerfrei. Das nutzt das Kinderdepot.
Kirchensteuer zieht die Bank automatisch ab, wenn das Bundeszentralamt für Steuern ihr die Religionszugehörigkeit meldet; sie mindert die Abgeltungsteuer nach der Formel des § 32d EStG (siehe Kirchensteuer). Wer der Abfrage mit einem Sperrvermerk widerspricht, muss für jedes Jahr mit Kapitalertragsteuer eine Steuererklärung abgeben (EStG (2009), § 51a Abs. 2e). Sparen lässt sich damit nichts.
Teilfreistellung und Vorabpauschale beim Verkauf
Bei Aktienfonds sind 30 % der Gewinne steuerfrei, und auch ein Verlust zählt nur zu 70 % (InvStG (2016), § 20). Die Vorabpauschale, die du in den Vorjahren versteuert hast, zieht das Finanzamt beim Verkauf vom Gewinn ab (InvStG (2016), § 19); doppelt besteuert wird nichts, nur früher (siehe Vorabpauschale). Und es gilt FIFO: Innerhalb eines Depots gelten die zuerst gekauften Anteile als zuerst verkauft (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG (2009)). Wer Kaufposten getrennt steuern will, führt ein zweites Depot.
Depotübertrag: Anschaffungsdaten und Inhaberwechsel
- Gleicher Inhaber: Die alte Bank meldet der neuen die Anschaffungsdaten (EStG §§ 43, 43a, 44a (2009), § 43a Abs. 2). Verluste nimmt sie nur mit, wenn du alles überträgst und es beantragst; die beiden Töpfe darfst du dabei auch zu verschiedenen Banken geben (BMF (2025), Rn. 235, 236).
- Aus dem Ausland: Anschaffungsdaten aus einem Depot in der EU oder im EWR gelten nur mit Bescheinigung des Instituts. Fehlen sie, setzt die Bank pauschal 30 % des Verkaufserlöses als Gewinn an (§ 43a Abs. 2). Zu viel gezahlte Steuer gibt es dann nur über die Steuererklärung zurück.
- Anderer Inhaber: Ein Übertrag auf eine andere Person gilt für die Kapitalertragsteuer als Verkauf, außer du meldest ihn als unentgeltlich. Dann übermittelt die Bank Wert und Anschaffungskosten bis zum 31. Mai des Folgejahres an das Finanzamt (EStG §§ 43, 43a, 44a (2009), § 43 Abs. 1). Schenkungen bleiben also nicht unbemerkt (siehe Depot vererben und verschenken).
Tax-Loss-Harvesting: Verkauf und Rückkauf
Beim Tax-Loss-Harvesting verkaufst du eine Position mit Buchverlust und kaufst sie gleich wieder oder tauschst sie gegen eine ähnliche. Der Verlust wird realisiert und mit Gewinnen verrechnet, das Depot bleibt gleich investiert. Der Bundesfinanzhof sah darin schon 2009 keinen Gestaltungsmissbrauch, als Wertpapiere am selben Tag in gleicher Art und Zahl zu einem anderen Kurs zurückgekauft wurden (BFH 2009). Für die Abgeltungsteuer entschied er 2020, dass eine Veräußerung weder von der Höhe des Preises noch von den Kosten abhängt und dass der Verkauf wertloser Aktien auch dann kein Missbrauch ist, wenn der Verkäufer im Gegenzug Aktien vom Käufer erwirbt (BFH 2020). Eine Sperrfrist für den Rückkauf enthält das Einkommensteuergesetz nicht.
Das Gegenstück ist das Gewinnmitnehmen bis zum Pauschbetrag: Bleibt der Freibetrag eines Jahres sonst ungenutzt, verkaufst du Anteile mit genau so viel Gewinn und kaufst sie zurück. Bei einem Aktien-ETF sind das bis zu 1.428,57 € Gewinn steuerfrei; der höhere Einstandskurs senkt später die Steuer dauerhaft.
Für Fortgeschrittene: Was Steuerstundung wert ist
Eine gestundete Steuer S wirkt wie ein zinsloses Darlehen des Finanzamts. Legst du sie n Jahre mit der Rendite r an, bleibt nach Steuer auf den Gewinn dieser Anlage der Vorteil:
Vorteil nach n Jahren = S × ((1 + r)ⁿ − 1) × (1 − q)- S
- heute gesparte, später fällige Steuer
- r, n
- Rendite der Anlage und Jahre bis zur Nachzahlung
- q
- Steuer auf den Anlagegewinn, bei Aktien-ETFs 0,7 × 26,375 % = 18,4625 %
Mit S = 1.846,25 €, r = 6 % und n = 10 ergibt das 1.190,53 € wie im Beispiel. Constantinides (1983) hat gezeigt, dass es unter einer Kapitalertragsteuer optimal ist, Verluste sofort zu realisieren und Gewinne aufzuschieben. Die Grenzen in Deutschland: FIFO lässt dich nicht wählen, welche Anteile du verkaufst, anders als die HIFO-Methode (höchster Einstand zuerst), die Berkin und Ye (2003) für US-Depots untersuchen. Und die Teilfreistellung kürzt Verluste wie Gewinne, sodass ein ETF-Verlust von 10.000 € nur 7.000 € verrechenbaren Verlust bringt.
Auch die Günstigerprüfung lässt sich als Formel schreiben: Sie lohnt, solange T(E + K) − T(E) < 25 % × K ist, mit dem übrigen Einkommen E, den Kapitalerträgen K und der Tarifsteuer T. Weil der Grenzsteuersatz mit dem Einkommen steigt, lohnt sie sich nur, solange er bei E noch unter 25 % liegt. Und je größer K, desto früher endet der Vorteil: für 3.000 € bei rund 19.300 €, für sehr kleine Beträge erst bei rund 20.774 €, wo der Tarif 2026 einen Grenzsteuersatz von 25 % erreicht.
Was die Forschung zeigt
Privatanleger handeln oft gegen ihre steuerlichen Interessen. Odean (1998) wertete 10.000 Konten eines US-Discountbrokers aus: Sie verkauften Gewinner deutlich lieber als Verlierer. Dieser Dispositionseffekt senkt bei steuerpflichtigen Konten die Rendite nach Steuern. Steuerlich motivierte Verlustverkäufe zeigten sich am deutlichsten im Dezember. Ähnlich fanden Badrinath und Lewellen (1991) in über 80.000 Aktiengeschäften von 3.000 Privatanlegern eine deutliche Häufung von Verlustverkäufen gegen Jahresende.
Wie viel systematisches Verlustmitnehmen bringt, haben Berkin und Ye (2003) mit Simulationen untersucht: Am meisten in Märkten mit hohem Einzeltitelrisiko und niedriger Rendite und bei laufenden Einzahlungen, die immer neue Kaufposten schaffen; Entnahmen verringern den Vorteil. Steuereffizient verwaltete Depots schlugen einen einfachen Indexfonds nach Steuern, auch nach einem Verkauf am Ende. Dass häufiges Handeln an sich teuer ist, zeigen dagegen Barber und Odean (2000). Das Tax-Loss-Harvesting sollte also selten und gezielt sein, nicht ein Grund zum Dauerhandel.
Grenzen und typische Fehler
- Frist verpasst: Nach dem 15. Dezember gibt es keine Verlustbescheinigung mehr für das laufende Jahr.
- Aktienverlust gegen ETF-Gewinn: Funktioniert nicht, denn Aktienverluste brauchen Aktiengewinne.
- Kosten unterschätzt: Spread und Gebühren beim Verkauf und Rückkauf können den Zinsvorteil einer kleinen Steuerstundung auffressen.
- Steuer nur verschoben: Tax-Loss-Harvesting senkt den Einstandskurs. Ohne Wiederanlage der gesparten Steuer bleibt nur ein kleiner Zinseffekt.
- Günstigerprüfung vergessen: Wer wenig verdient, verschenkt mit 25 % Abgeltungsteuer Geld. Die Erstattung gibt es nur mit Steuererklärung.
- Depot ohne Anschaffungsdaten: Dann behält die Bank auf 30 % des Erlöses Steuer ein.
Steuerrecht ändert sich, und der Einzelfall entscheidet. Dieser Artikel ist keine Steuerberatung.
So rechnet Portfolio Lab
Der Backtest rechnet mit eingeschalteten deutschen Steuern ein Privatdepot: Abgeltungsteuer mit Soli und auf Wunsch Kirchensteuer von 8 oder 9 %, Sparer-Pauschbetrag von 0 bis 10.000 € je Jahr, Teilfreistellung je Wertpapier, Vorabpauschale, FIFO je Wertpapier und zwei Töpfe (Einzelaktien im Aktienverlusttopf, alles andere im allgemeinen Topf) mit Verlustvortrag. Steuern entstehen bei Rebalancing, Entnahmen, Vorabpauschale und auf Wunsch beim Verkauf am Ende; so siehst du, was häufiges Umschichten kostet.
Nicht abgebildet sind Günstigerprüfung, Freistellungsaufträge bei mehreren Banken, Verlustbescheinigungen und automatisches Tax-Loss-Harvesting. Wie viel ein längeres Rebalancing-Intervall an Steuern spart, prüfst du, indem du dasselbe Portfolio mit verschiedenen Intervallen vergleichst. Details in der Methodik der Steuerberechnung.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich eine Verlustbescheinigung beantragen?
Bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank, bei der die Verluste liegen. Der Antrag ist unwiderruflich; danach verrechnest du die Verluste über die Anlage KAP mit Gewinnen bei anderen Banken.
Darf ich Aktien verkaufen und sofort zurückkaufen, um Verluste zu realisieren?
Ja. Der Bundesfinanzhof sah im Verkauf und Rückkauf am selben Tag keinen Gestaltungsmissbrauch, und eine Sperrfrist kennt das Einkommensteuergesetz nicht. Die Steuer wird dadurch aber nur verschoben, weil der Einstandskurs sinkt.
Wie verteile ich den Freistellungsauftrag am besten?
Nach den erwarteten Erträgen je Bank: Zinsen, Ausschüttungen, Vorabpauschale und geplante Verkaufsgewinne. Die Summe darf 1.000 € bzw. 2.000 € für Ehepaare nicht übersteigen; zu viel einbehaltene Steuer holst du über die Steuererklärung zurück.
Lohnt sich die Günstigerprüfung für mich?
Wenn dein übriges zu versteuerndes Einkommen niedrig ist. Bei 3.000 € Kapitalerträgen lohnt sie sich nach dem Tarif 2026 bis zu einem übrigen zu versteuernden Einkommen von rund 19.300 €; unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € sind die Erträge bis zu dieser Grenze steuerfrei.
Werden Verluste aus Termingeschäften noch begrenzt?
Nein. Die Grenze von 20.000 € im Jahr wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 für alle offenen Fälle gestrichen. Begrenzt bleibt die Verrechnung von Verlusten aus Einzelaktien, die nur gegen Aktiengewinne laufen; diese Regel liegt beim Bundesverfassungsgericht.
Was passiert mit meinen Verlusten bei einem Depotwechsel?
Die Bank überträgt sie nur, wenn du das ganze Depot überträgst und es beantragst. Sonst bleiben sie bei der alten Bank, bis du eine Verlustbescheinigung beantragst.
Literatur
- Badrinath, S. G.; Lewellen, Wilbur G. (1991): Evidence on Tax-Motivated Securities Trading Behavior. The Journal of Finance 46 (1), S. 369. doi:10.2307/2328699
- Barber, Brad M.; Odean, Terrance (2000): Trading Is Hazardous to Your Wealth: The Common Stock Investment Performance of Individual Investors. The Journal of Finance 55 (2), S. 773–806. doi:10.1111/0022-1082.00226
- Berkin, Andrew L.; Ye, Jia (2003): Tax Management, Loss Harvesting, and HIFO Accounting. Financial Analysts Journal 59 (4), S. 91–102. doi:10.2469/faj.v59.n4.2548
- Bundesfinanzhof (2009): Urteil vom 25. August 2009, IX R 60/07 (Verkauf und Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag). Leitsatz veröffentlicht im Betriebs-Berater; abgerufen am 26.10.2026. Quelle
- Bundesfinanzhof (2020): Urteil vom 29. September 2020, VIII R 9/17 (Veräußerung wertloser Aktien). Bundesfinanzhof; abgerufen am 26.10.2026. Quelle
- Bundesfinanzhof (2021): Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig (Pressemitteilung Nr. 021/21 vom 4.6.2021 zum Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Bundesfinanzhof; abgerufen am 26.10.2026. Quelle
- Bundesministerium der Finanzen (2025): Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (Schreiben vom 14. Mai 2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Bundesministerium der Finanzen; abgerufen am 26.10.2026. Quelle
- CMS Hasche Sigle (2024): Ade Verlustabzugsbeschränkung für Termingeschäfte – Gesetzgeber bereinigt Verfassungswidrigkeit. CMS Deutschland, Legal Update 2024; abgerufen am 26.10.2026. Quelle
- Constantinides, George M. (1983): Capital Market Equilibrium with Personal Tax. Econometrica 51 (3). doi:10.2307/1912150
- Deutscher Bundestag (2009): Einkommensteuergesetz (EStG), § 20 (Kapitalvermögen) und § 32d (Abgeltungsteuer). Bundesgesetzblatt; Fassung auf gesetze-im-internet.de. Quelle
- Deutscher Bundestag (2009): Einkommensteuergesetz (EStG), § 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug), § 43a (Bemessung der Kapitalertragsteuer) und § 44a (Abstandnahme vom Steuerabzug). Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.10.2026. Quelle
- Deutscher Bundestag (2009): Einkommensteuergesetz (EStG), § 32a Einkommensteuertarif (Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2026). Neufassung vom 8.10.2009, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307); Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.10.2026. Quelle
- Deutscher Bundestag (2016): Investmentsteuergesetz (InvStG), §§ 16, 18, 19 und 20 (Investmenterträge, Vorabpauschale, Veräußerung, Teilfreistellung). Bundesgesetzblatt; Fassung auf gesetze-im-internet.de. Quelle
- Odean, Terrance (1998): Are Investors Reluctant to Realize Their Losses?. The Journal of Finance 53 (5), S. 1775–1798. doi:10.1111/0022-1082.00072
Dieser Artikel erklärt eine Methode; er ist keine Anlage- oder Steuerberatung. Zahlenbeispiele sind vereinfacht und gerundet. Alle Begriffe im Glossar.